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Arbeitsrecht · Kündigungsschutz

Kündigung erhalten? Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Eine Kündigung ist mehr als ein arbeitsrechtlicher Vorgang – sie betrifft beruflichen Werdegang, finanzielle Planung und Reputation. Rechtsanwalt Torben Prädel berät Sie diskret und auf Augenhöhe, ordnet Ihre Situation präzise ein und vertritt Ihre Interessen mit der gebotenen Sorgfalt.

Persönliche Beratung · Vertrauliche Bearbeitung · Termine auch außerhalb regulärer Sprechzeiten möglich

Torben Prädel
Rechtsanwalt
Seit 1927
Tradition in Celle
Arbeitsrecht im Fokus
Vertretung von Arbeitnehmern
Mehrere hundert Mandate
Erfahrung im Arbeitsrecht
Persönliche Beratung
Termine in der Kanzlei
DiskretionVertrauliche Bearbeitung Ihres Anliegens
Termine kurzfristigIm Hinblick auf gesetzliche Fristen
Sachgerechte SprachePräzise im Inhalt, klar in der Form
Persönlich vor OrtAm Heiligen Kreuz 9, Celle
Die Ausgangslage

Was nach einer Kündigung wichtig ist.

Eine Kündigung berührt erfahrungsgemäß weit mehr als das Arbeitsverhältnis selbst. Sie hat Auswirkungen auf laufende Vergütung, Bonus- und Versorgungsansprüche, vertragliche Nebenabreden und nicht zuletzt auf den weiteren beruflichen Werdegang. Eine sorgfältige juristische Prüfung schafft Klarheit über die Wirksamkeit der Kündigung und die in Betracht kommenden Handlungsoptionen.

Häufig begegnen uns folgende Annahmen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten:

Tatsächlich erweisen sich Kündigungen in der Praxis nicht selten als unwirksam – etwa wegen Formmängeln, fehlerhafter Sozialauswahl, unzureichender Abmahnung oder Mängeln in der Anhörung des Betriebsrats. Ob dies in Ihrem Fall einschlägig ist, lässt sich erst nach Sichtung der Unterlagen beurteilen.

Empfehlung: Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, ohne ihn zuvor anwaltlich prüfen zu lassen. Solche Vereinbarungen enthalten häufig Klauseln zu variabler Vergütung, Wettbewerbsverboten, Geheimhaltung oder Freistellung, deren Tragweite nicht offensichtlich ist – und können zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
§ 4 Kündigungsschutzgesetz

Die Drei-Wochen-Frist.

Wer die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung gerichtlich geltend machen möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam.

  • Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang der Kündigung – nicht das Datum auf dem Schreiben.
  • Urlaub, Krankheit oder Unkenntnis hemmen die Frist regelmäßig nicht.
  • Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
  • Auch eine Verhandlung über eine Abfindung erfolgt typischerweise innerhalb laufender Frist.
Kündigung prüfen lassen
3
Wochen Frist
ab Zugang der Kündigung
§ 4 KSchG
Mögliche Ziele

Welches Ergebnis für Sie in Betracht kommt.

Welches Ziel sinnvoll ist, hängt von Ihrer beruflichen Position, der konkreten Situation, der Beweislage und Ihren persönlichen Vorstellungen ab. Wir besprechen die Optionen offen mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Strategie. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in bestimmten gesetzlichen Konstellationen.

01Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Geltendmachung des Bestandsschutzes über eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung.

02Abfindungsverhandlung

Verhandlung einer angemessenen Abfindung, sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht oder unausweichlich ist. Höhe und Erfolg sind einzelfallabhängig und orientieren sich unter anderem an Position, Betriebszugehörigkeit und Verhandlungslage.

03Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Durchsetzung eines wahrheitsgemäßen, wohlwollenden Zeugnisses gemäß § 109 GewO – ein Dokument, das den weiteren beruflichen Weg häufig maßgeblich mitprägt.

04Vermeidung einer Sperrzeit

Sorgfältige Prüfung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, um Nachteile beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III zu vermeiden.

05Klärung weiterer Ansprüche

Variable Vergütung, Boni und Tantiemen, Resturlaub, Überstunden, betriebliche Altersversorgung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote – auch diese Punkte gehören in die rechtliche Bewertung.

Beratungstermin

In der Erstberatung klären wir, welches Ziel realistisch ist und welcher Weg dorthin führt.

Termin anfragen
Wie wir tätig werden

Sachlich. Diskret. Auf Augenhöhe.

Rechtsanwalt Torben Prädel ist arbeitsrechtlich nahezu ausschließlich für Arbeitnehmer tätig. Im Vordergrund stehen eine sorgfältige Analyse der Rechtslage, eine präzise Einordnung Ihrer individuellen Situation und eine konsequente Vertretung – außergerichtlich wie vor dem Arbeitsgericht.

Klare Ausrichtung

Erfahrung aus mehreren hundert Mandaten.

Die anwaltliche Tätigkeit konzentriert sich auf die Vertretung von Arbeitnehmern – von der Erstberatung über die Verhandlung mit dem Arbeitgeber bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Unser Vorgehen:

  • Sorgfältige Sichtung aller relevanten Unterlagen einschließlich Vertragswerk, Nebenabreden und Korrespondenz.
  • Realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten – ohne Versprechen, die sich nicht halten lassen.
  • Erläuterung von Chancen, Risiken und Kostenfolgen vor jeder Entscheidung.
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht und in Vergleichsverhandlungen mit der gebotenen Verhandlungssicherheit.

Typische Mandatsfelder

  • Ordentliche Kündigung
  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
  • Abfindungsverhandlung
  • Personenbedingte Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Variable Vergütung und Boni
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Freistellungs- und Geheimhaltungsklauseln
  • Arbeitsvertragsprüfung
Ablauf

Wie eine Mandatierung abläuft.

SCHRITT 01

Kontaktaufnahme

Telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Eine kurze Schilderung des Sachverhalts genügt zunächst.

SCHRITT 02

Erstberatung

Sichtung von Kündigung, Arbeitsvertrag und ggf. weiteren Unterlagen. Ersteinschätzung zu Rechtslage, Fristen und Kosten.

SCHRITT 03

Strategie

Festlegung des Ziels und des weiteren Vorgehens. Sie entscheiden auf informierter Grundlage; wir geben eine fachliche Empfehlung.

SCHRITT 04

Umsetzung

Wahrung der Frist, ggf. Klageerhebung beim Arbeitsgericht und Vertretung in Verhandlungen mit Arbeitgeber und Gericht.

Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen.

Was sollte ich nach Erhalt einer Kündigung als Erstes tun?
Bewahren Sie das Kündigungsschreiben einschließlich Briefumschlag auf, notieren Sie das Zugangsdatum und unterzeichnen Sie keine vorgelegten Vereinbarungen ungeprüft. Empfehlenswert ist eine zeitnahe anwaltliche Beratung, da die Klagefrist nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang beträgt.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in bestimmten Konstellationen, etwa nach § 1a KSchG, im Rahmen eines Sozialplans oder aufgrund tarif- oder einzelvertraglicher Regelungen. In vielen Fällen lässt sich eine Abfindung jedoch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder über einen Aufhebungsvertrag verhandeln. Höhe und Erfolg sind einzelfallabhängig.
Ich habe bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Kann ich diesen rückgängig machen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht. Eine Anfechtung kommt nur in engen Ausnahmen in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Eine zeitnahe Prüfung ist daher in jedem Fall sinnvoll.
Welche Auswirkungen haben Klage oder Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld?
Eine Kündigungsschutzklage als solche löst keine Sperrzeit aus. Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen können dagegen unter den Voraussetzungen des § 159 SGB III zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Entsprechende Vereinbarungen werden daher auch unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft.
Findet das Kündigungsschutzgesetz auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Daneben bestehen besondere Kündigungsschutzregelungen, etwa für Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG).
Worin unterscheiden sich ordentliche und außerordentliche Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Eine außerordentliche – in der Regel fristlose – Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Außerordentliche Kündigungen unterliegen besonders strengen Anforderungen.
Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?
Beim Arbeitsgericht findet typischerweise zunächst ein Gütetermin statt, der häufig kurzfristig angesetzt wird. Ein erheblicher Teil der Verfahren wird bereits dort durch Vergleich erledigt. Kommt es zu einem Kammertermin, kann sich das Verfahren über mehrere Monate erstrecken.
Bin ich verpflichtet, mich nach einer Kündigung arbeitsuchend zu melden?
Ja. Nach § 38 SGB III ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erforderlich, spätestens jedoch drei Monate vor der tatsächlichen Beendigung. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Klage erhoben wird.
Vertreten Sie auch Mandanten außerhalb von Celle?
Ja. Die Vertretung von Arbeitnehmern erfolgt bundesweit. Termine sind persönlich in der Kanzlei in Celle, telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
Kontakt

Vereinbaren Sie einen Termin zur vertraulichen Erstberatung.

Eine erste, sachkundige Einschätzung schafft die Grundlage für jede weitere Entscheidung. Schildern Sie uns kurz und unverbindlich Ihre Situation – wir melden uns zeitnah zurück und stimmen einen Termin mit Ihnen ab. Auf Wunsch auch außerhalb der regulären Sprechzeiten.

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Direkter Kontakt

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Sprechzeiten

Mo, Di: 09:00 – 13:00 / 14:00 – 17:30
Mi: 09:00 – 14:00
Do: 09:00 – 13:00 / 14:00 – 17:30
Fr: 09:00 – 14:00

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